Die Beklagten waren Eigentümer eines dem Anwesen der Eltern der Klägerin benachbarten Grundstücks in B. (Kreis Brandenburg). Beide Grundstücke liegen zusammen mit einem weiteren Anwesen an einem zur öffentlichen Straße hin durch ein Tor abgetrennten Anliegerweg, auf dem man zunächst das Grundstück der Familie G., sodann das damalige Anwesen der Beklagten und als letztes das vollständig umfriedete Grundstück der Eltern der Klägerin erreicht. Das Grundstück der Beklagten war im Juni 1990 ebenfalls eingezäunt bzw. eingefriedet, jedoch mit Ausnahme eines 1 m breiten Zugangs zum Anliegerweg und eines ca. 70 cm breiten Zugangs zum PKW-Abstellplatz. An diesen Zugängen befanden sich noch keine Tore; das Haus der Beklagten, die das Grundstück erst einige Zeit zuvor erworben hatten, war damals noch im Bau. Die Beklagten hielten sich nur während der Bautätigkeit dort auf.
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