BGH - Beschluss vom 09.06.2021
XII ZB 545/20
Normen:
BGB § 1896; BGB § 1903;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 271
FamRZ 2021, 1657
MDR 2021, 1269
ZEV 2021, 775
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 615/12
LG Chemnitz, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 447/20

Verlängerung der für einen an hirnorganischen Psychosyndrom mit Hirnleistungsdefiziten Leidenden eingerichteten Betreuung

BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 545/20

DRsp Nr. 2021/12330

Verlängerung der für einen an hirnorganischen Psychosyndrom mit Hirnleistungsdefiziten Leidenden eingerichteten Betreuung

a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 25/20 - FamRZ 2020, 1588 Rn. 9 mwN).b) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 2. Dezember 2020 in der berichtigten Fassung vom 14. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.