OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.07.2011
14 UF 49/11
Normen:
BGB § 1615I;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 556
NJW 2012, 160
Vorinstanzen:
AG Nordenham, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 344/10

Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter wegen fehlender Möglichkeit der Ganztagsbetreuung des Kindes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 14 UF 49/11

DRsp Nr. 2011/15382

Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter wegen fehlender Möglichkeit der Ganztagsbetreuung des Kindes

Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB aus Billigkeitsgründen kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil am Wohnort der Mutter keine Ganztagsbetreuung in einer Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn in geringer Entfernung günstigere Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25. Februar 2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordenham geändert und der Antrag der Antragstellerin auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert: bis 4.500 €.

Normenkette:

BGB § 1615I;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des am 12. Juni 2007 nichtehelich geborenen gemeinsamen Kindes der Beteiligten.