I. Das Amtsgericht bestellte am 8.6.1994 für den Betroffenen einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit und das Vermögen einschließlich Renten- und Behördenangelegenheiten. Am 26.3.1996 ordnete es an, daß der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen und eine Verpflichtung oder einen Verlust im Einzelwert von über 500 DM beinhalten, der Einwilligung des Betreuers bedarf.
Mit Beschluß vom 28.5.1999 verlängerte das Amtsgericht die genannten Maßnahmen und bestimmte als Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über ihre Aufhebung oder Verlängerung erneut zu entscheiden hat, den 31.5.2004.
Die vom Betroffenen gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 28.7.1999 zurückgewiesen.
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