BayObLG - Beschluß vom 16.09.1999
3Z BR 278/99
Normen:
BGB § 1903 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1882/99
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1980/92

Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts

BayObLG, Beschluß vom 16.09.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 278/99

DRsp Nr. 1999/11303

Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts

»Die Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, daß der Betroffene in dessen Bereich zu einer freien Willensbestimmung weiterhin nicht imstande ist, daß die konkrete Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und daß zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1903 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 8.6.1994 für den Betroffenen einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit und das Vermögen einschließlich Renten- und Behördenangelegenheiten. Am 26.3.1996 ordnete es an, daß der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen und eine Verpflichtung oder einen Verlust im Einzelwert von über 500 DM beinhalten, der Einwilligung des Betreuers bedarf.

Mit Beschluß vom 28.5.1999 verlängerte das Amtsgericht die genannten Maßnahmen und bestimmte als Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über ihre Aufhebung oder Verlängerung erneut zu entscheiden hat, den 31.5.2004.

Die vom Betroffenen gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 28.7.1999 zurückgewiesen.