FG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2009
14 K 2586/08 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a; EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 40 Satz 8; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 656

Verlängerungszeitraum für den Bezug von Kindergeld nach Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes; Kindergeld; Verlängerung; Grundwehrdienst; Zivildienst; Kindergeldbezug

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 14 K 2586/08 Kg

DRsp Nr. 2010/2702

Verlängerungszeitraum für den Bezug von Kindergeld nach Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes; Kindergeld; Verlängerung; Grundwehrdienst; Zivildienst; Kindergeldbezug

Der Verlängerungszeitraum für den Bezug von Kindergeld nach Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 27.08.2008 III R 88/07, BFH/NV - 2009, 132; entgegen DA-FamEStG 63.5 Abs. 3).

Tenor

Der Bescheid vom 02.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2008 wird hinsichtlich der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung für den Monat Juni 2008 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a; EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 40 Satz 8; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn "D" über dessen 27. Lebensjahr hinaus für den Monat Juni 2008 Kindergeld zusteht.