BGH - Urteil vom 27.02.1996
VI ZR 86/95
Normen:
BGB § 832 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 832 Abs. 1 S. 1 Eltern 2
BGHR BGB § 832 Abs. 1 S. 2 Kind 7
DB 1996, 1233
DRsp I(146)89b
EzFamR BGB 832 Nr. 1
FamRZ 1996, 600
MDR 1996, 693
NJW 1996, 1404
VersR 1996, 586
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung eines zum Zündeln neigenden Kindes

BGH, Urteil vom 27.02.1996 - Aktenzeichen VI ZR 86/95

DRsp Nr. 1996/19460

Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung eines zum Zündeln neigenden Kindes

»Es stellt eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht dar, ein Kind, welches schon mehrfach durch Neigung zum Zündeln aufgefallen ist, für mehrere Stunden unbeaufsichtigt im Freien spielen zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 832 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen des Brandes ihres Werkstattgebäudes am 6. Oktober 1992.

An diesem Tag spielten der damals knapp 10-jährige Erstbeklagte, dessen alleinerziehende Mutter die Zweitbeklagte ist, und der einige Monate ältere Drittbeklagte im Hof des Werkstattgebäudes mit Streichhölzern. Gegen 17.00 Uhr setzte der Erstbeklagte das Papierlager an der Außenseite des Werkstattgebäudes in Brand, wobei die Beteiligung des Drittbeklagten streitig war. Bei dem Brand wurde das gesamte Materiallager der Klägerin zerstört.