OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2009
3 Ss 548/08
Normen:
StGB § 170 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1258
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, 11 Ns 61 Js 214/07 - 33/08,

Verletzung der Unterhaltspflicht nach Bezug einer Schmerzensgeldzahlung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 3 Ss 548/08

DRsp Nr. 2009/16989

Verletzung der Unterhaltspflicht nach Bezug einer Schmerzensgeldzahlung

Eine Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung gemäß § 170 Abs. 1 StGB nach Bezug von Sonderzahlungen - hier: Schmerzensgeld - erfordert Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete seinen eigenen Unterhalt aus dem durch die Sonderzahlung gebildeten Vermögensstamm bestreiten muss und in welchem Umfang ein verbliebener Vermögensstamm zur Befriedigung des Mindestbedarfs des Kindes herangezogen werden kann unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltsverpflichteten sowie seiner zu erwartenden künftigen Erwerbsmöglichkeiten.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 170 Abs. 2;

Gründe:

I.