I.
1. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde im Mai 1976 aus seinem Verschulden geschieden. Nach einem Scheidungsvergleich vom 7. Mai 1976 hatte er seiner geschiedenen Frau 100 DM und für seine beiden Söhne 200 DM monatlich Unterhalt zu zahlen. Bei Abschluß des Vergleichs erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosenhilfe von etwa 600 DM monatlich. Die geschiedene Ehefrau verdiente durch Aushilfstätigkeit monatlich rund 100 DM.
In der Folgezeit verbesserten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschiedenen wesentlich. Das führte zu einer Unterhaltsabänderungsklage des Beschwerdeführers. Er beantragte, den Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau festzustellen, da sie inzwischen über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.034,33 DM verfüge. Die Höhe seines eigenen monatlichen Arbeitslohns gab der Beschwerdeführer mit 1.208,03 DM an und belegte dies mit einer Lohnbescheinigung der Gemeindeverwaltung für Juli 1977.
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