I.
Die Verfassungsbeschwerde kann nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil es an einem Annahmegrund im Sinne des §
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und zu Art. 103 Abs. 1 GG sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in §
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