BVerfG - Beschluß vom 02.02.1995
2 BvR 37/95
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2 § 93a Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S 2 ; StPO § 15 § 24 Abs. 1 § 30 § 26 § 26a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 2912
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 16.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen III Qs 285/94
OLG Zweibrücken, vom 05.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 591/94

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 37/95

DRsp Nr. 1997/512

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nur dann verletzt, wenn ein Gericht erhebliches Vorbringen eines Beteiligten außer acht gelassen hat.2. Dadurch, daß ein zuvor erfolglos abgelegte Richter an einer Entscheidung mitwirkt, wird der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nur dann verletzt, wenn das Ablehnungsgesuch willkürlich zurückgewiesen wurde.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 § 93a Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S 2 ; StPO § 15 § 24 Abs. 1 § 30 § 26 § 26a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde kann nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil es an einem Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG fehlt.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und zu Art. 103 Abs. 1 GG sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.