I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Oberlandesgericht in einem Verfahren über vorzeitigen Zugewinnausgleich Vorbringen und Beweisanträge zum Bestand des Endvermögens und zu hinzuzurechnendem Vermögen hinreichend beachtet und gewürdigt hat.
1. Durch Teilurteil des Familiengerichts vom 15. April 1981 wurde ausgesprochen, daß der inzwischen geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin den Zugewinn zum 27. Dezember 1980 vorzeitig auszugleichen habe. Im anschließenden Betragsverfahren machten beide Ehegatten einen Ausgleichsanspruch geltend. Während das Familiengericht im Urteil vom 9. April 1987 die Beschwerdeführerin in Höhe eines Betrages von 71.577,53 DM für ausgleichspflichtig hielt, sprach ihr das Oberlandesgericht mit dem hier angegriffenen Urteil einen Anspruch in Höhe von 73.127,77 DM nebst Zinsen zu. Die weitergehende Klage der Beschwerdeführerin und die Widerklage des Ehemannes wies es ab.
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