BVerfG - Beschluß vom 19.07.1993
1 BvR 1975/91
Normen:
BGB § 1375 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 26.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 277/87

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

BVerfG, Beschluß vom 19.07.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1975/91

DRsp Nr. 2005/15169

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

Läßt eine Sachverhaltswürdigung darauf schließen, daß das Gericht das Vorbringen der Parteien sowie die darauf bezogenen Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hat, verletzt eine derartige Entscheidung insoweit Art. 103 Abs. 1 GG.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Oberlandesgericht in einem Verfahren über vorzeitigen Zugewinnausgleich Vorbringen und Beweisanträge zum Bestand des Endvermögens und zu hinzuzurechnendem Vermögen hinreichend beachtet und gewürdigt hat.

1. Durch Teilurteil des Familiengerichts vom 15. April 1981 wurde ausgesprochen, daß der inzwischen geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin den Zugewinn zum 27. Dezember 1980 vorzeitig auszugleichen habe. Im anschließenden Betragsverfahren machten beide Ehegatten einen Ausgleichsanspruch geltend. Während das Familiengericht im Urteil vom 9. April 1987 die Beschwerdeführerin in Höhe eines Betrages von 71.577,53 DM für ausgleichspflichtig hielt, sprach ihr das Oberlandesgericht mit dem hier angegriffenen Urteil einen Anspruch in Höhe von 73.127,77 DM nebst Zinsen zu. Die weitergehende Klage der Beschwerdeführerin und die Widerklage des Ehemannes wies es ab.