BGH - Urteil vom 29.06.2011
XII ZR 127/09
Normen:
BAföG §§ 36, 37; ZPO § 265; BGB § 1601; BGB § 1610; BGB § 1611; BGB § 1615l; BGB §§ 1601, 1610, 1611, 1615 l; BaföG § 36; BaföG § 37; ZPO § 265;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1560
MDR 2011, 1110
NJW 2011, 2884
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 108/07
OLG Frankfurt am Main, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 31/09

Verlust des Ausbildungsunterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern bei aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung verzögerten Beginns einer Ausbildung

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XII ZR 127/09

DRsp Nr. 2011/13841

Verlust des Ausbildungsunterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern bei aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung verzögerten Beginns einer Ausbildung

Der Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BAföG §§ 36, 37; ZPO § 265; BGB § 1601; BGB § 1610; BGB § 1611; BGB § 1615l; BGB §§ 1601, 1610, 1611, 1615 l; BaföG § 36; BaföG § 37; ZPO § 265;

Tatbestand

Die 1981 geborene Klägerin begehrt von ihrem Vater, dem Beklagten, Ausbildungsunterhalt.