Vermögensauseinandersetzung bei Scheidungsantrag vor 3.10.1990
OLG Rostock, Urteil vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 3 UF 258/95
DRsp Nr. 1998/3098
Vermögensauseinandersetzung bei Scheidungsantrag vor 3.10.1990
Zur Anwendung des § 39 FGB in den Fällen, in denen Eheleute, deren Ehe vor dem Beitritt am 03.10.1990 in dem Bereich der neuen Länder geschlossen wurde, eine Erklärung gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2EGBGB nicht abgegeben haben, und die Scheidung am Tag des Beitritts bereits anhängig war.