SchlHOLG - Beschluss vom 20.02.2013
15 UF 143/12
Normen:
BGB § 1568b Abs. 1; BGB § 1568b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 20.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 417/12

Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich mehrerer Haushunde

SchlHOLG, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 15 UF 143/12

DRsp Nr. 2016/13321

Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich mehrerer Haushunde

1. Drei von den Eheleuten gehaltener Haushunde sind nach Trennung bzw. Scheidung im Wege der Hausratsverteilung auseinander zu setzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn keiner der geschiedenen Eheleute sein Alleineigentum beweisen kann. 2. Es entspricht der Billigkeit, wenn demjenigen Ehegatten, der aus dem gemeinsamen Haus in eine kleinere Wohnung umgezogen ist, derjenige von den drei Hunden zugewiesen wird, der für die Wohn- und Platzverhältnisse am besten geeignet ist

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 20.08.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Beschwerdewert beträgt 1.200,00 €.

Normenkette:

BGB § 1568b Abs. 1; BGB § 1568b Abs. 2;

Gründe

I.