Vermögensauseinandersetzung über einen einzelnen Vermögensgegenstand als güterrechtliche Streitigkeit; Aufrechnung mit einem Gegenstand der zum Katalog des § 23a ZPO gehört
KG, Beschluss vom 22.05.2008 - Aktenzeichen 2 AR 26/08
DRsp Nr. 2008/15312
Vermögensauseinandersetzung über einen einzelnen Vermögensgegenstand als güterrechtliche Streitigkeit; Aufrechnung mit einem Gegenstand der zum Katalog des § 23aZPO gehört
»1. Eine Vermögensauseinandersetzung, die in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand erfolgt und auf einer Vereinbarung beruht, welche den Güterstand der Parteien nicht gemäß § 1408BGB verändert, stellt eine "güterrechtliche Streitigkeit" im Sinne von § 23a Nr. 5 GVG, §§ 1363 ff. BGB dar.2. Der Umstand, dass der Beklagte mit einem Anspruch aufrechnet, der, wenn er Gegenstand einer Klage wäre, dem Katalog des § 23aZPO unterfiele, hat nicht zur Folge, dass der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Familiengerichte gerät.«