KG - Beschluss vom 22.05.2008
2 AR 26/08
Normen:
BGB § 1408 ; BGB § 1363 ff. ; GVG § 23a Nr. 5 ; ZPO § 23a ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2039
KGReport 2008, 753
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Vermögensauseinandersetzung über einen einzelnen Vermögensgegenstand als güterrechtliche Streitigkeit; Aufrechnung mit einem Gegenstand der zum Katalog des § 23a ZPO gehört

KG, Beschluss vom 22.05.2008 - Aktenzeichen 2 AR 26/08

DRsp Nr. 2008/15312

Vermögensauseinandersetzung über einen einzelnen Vermögensgegenstand als güterrechtliche Streitigkeit; Aufrechnung mit einem Gegenstand der zum Katalog des § 23a ZPO gehört

»1. Eine Vermögensauseinandersetzung, die in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand erfolgt und auf einer Vereinbarung beruht, welche den Güterstand der Parteien nicht gemäß § 1408 BGB verändert, stellt eine "güterrechtliche Streitigkeit" im Sinne von § 23a Nr. 5 GVG, §§ 1363 ff. BGB dar. 2. Der Umstand, dass der Beklagte mit einem Anspruch aufrechnet, der, wenn er Gegenstand einer Klage wäre, dem Katalog des § 23a ZPO unterfiele, hat nicht zur Folge, dass der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Familiengerichte gerät.«

Normenkette:

BGB § 1408 ; BGB § 1363 ff. ; GVG § 23a Nr. 5 ; ZPO § 23a ;

Entscheidungsgründe:

I.