OLG Naumburg - Beschluss vom 15.09.2005
10 W 38/05
Normen:
BGB § 133 § 138 § 488 ; VerbrKrG § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 221
OLGReport-Naumburg 2006, 618
ZIP 2006, 1485
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2896/04

Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung bei einem aus familiärer Verbundenheit gewährten Darlehen

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 10 W 38/05

DRsp Nr. 2006/878

Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung bei einem aus familiärer Verbundenheit gewährten Darlehen

»Die Vermutungswirkung für die Sittenwidrigkeit bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden gilt im Falle von aus familiärer Verbundenheit gewährten Darlehen nicht.«

Normenkette:

BGB § 133 § 138 § 488 ; VerbrKrG § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigten Darlehen in Anspruch. Die Beklagte hält ihre Mithaftung aus dem von ihr und ihrem Ehemann unterzeichneten Kreditvertrag für sittenwidrig. Für ihre Rechtsverteidigung hat die Beklagte um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.