BGH - Urteil vom 01.10.1997
VI ZR 144/96
Normen:
BGB § 1619, § 845 ; BGB § 1619, § 845 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 101
NJW 1998, 307
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, LG Trier,

Verpflichtung des im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu Dienstleistungen

BGH, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen VI ZR 144/96

DRsp Nr. 1998/1101

Verpflichtung des im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu Dienstleistungen

»Für eine Verpflichtung des noch im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu unentgeltlichen Dienstleistungen gemäß § 1619 BGB ist dann kein Raum mehr, wenn das Kind seine volle Arbeitskraft für eine anderweitige entgeltliche Erwerbstätigkeit einsetzt.«

Normenkette:

BGB § 1619, § 845 ; BGB § 1619, § 845 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz für entgangene Dienstleistungen ihres 1970 geborenen Sohnes, der am 5. Mai 1990 bei einem vom Erstbeklagten als Fahrer eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs verursachten Verkehrsunfall getötet worden ist. Die Ersatzpflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Sohn der Kläger hat bis zu diesem Zeitpunkt auf dem in Vollerwerbslandwirtschaft betriebenen elterlichen Hof gewohnt und nach noch nicht vollständigem Abschluß einer Lehre als Landmaschinentechniker als Arbeiter bei einem in der Nähe seines Heimatorts gelegenen Unternehmen monatlich ca. 2.500 DM brutto verdient. Er hat von den Klägern freie Kost und Logis sowie andere Gegenstände des Lebensbedarfs erhalten und in seiner arbeitsfreien Zeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitgeholfen. Nach Vorstellung der Kläger sollte er den Hof später übernehmen, hatte dem jedoch noch nicht zugestimmt.