Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz für entgangene Dienstleistungen ihres 1970 geborenen Sohnes, der am 5. Mai 1990 bei einem vom Erstbeklagten als Fahrer eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs verursachten Verkehrsunfall getötet worden ist. Die Ersatzpflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
Der Sohn der Kläger hat bis zu diesem Zeitpunkt auf dem in Vollerwerbslandwirtschaft betriebenen elterlichen Hof gewohnt und nach noch nicht vollständigem Abschluß einer Lehre als Landmaschinentechniker als Arbeiter bei einem in der Nähe seines Heimatorts gelegenen Unternehmen monatlich ca. 2.500 DM brutto verdient. Er hat von den Klägern freie Kost und Logis sowie andere Gegenstände des Lebensbedarfs erhalten und in seiner arbeitsfreien Zeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitgeholfen. Nach Vorstellung der Kläger sollte er den Hof später übernehmen, hatte dem jedoch noch nicht zugestimmt.
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