OLG Bremen - Beschluss vom 26.01.2001
4 UF 109/00
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2001, 103
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 1504/00

Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

OLG Bremen, Beschluss vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 4 UF 109/00

DRsp Nr. 2004/8741

Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

»Die Verpflichtung des Unterhaltsempfängers, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen, besteht auch dann, wenn Streit über die Höhe der erbrachten Unterhaltsleistungen oder über die steuerrechtliche Anerkennungsfähigkeit der erfolgten Leistungen besteht.«

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO. Das Familiengericht hat den Beklagten, der von der Klägerin Trennungsunterhalt erhält, zu Recht verurteilt, dem begrenzten Realsplitting für 1999 zuzustimmen.