OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.07.2006
5 WF 89/06
Normen:
BGB § 1602 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 1435/05

Verpflichtung des Volljährigen, sein Vermögen zu Unterhaltszwecken einzusetzen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 5 WF 89/06

DRsp Nr. 2007/1675

Verpflichtung des Volljährigen, sein Vermögen zu Unterhaltszwecken einzusetzen

»Zur Verpflichtung des Volljährigen, sein Vermögen zu Unterhaltszwecken einzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie für die Zeit von Juli 2005 bis einschließlich Oktober 2005 Unterhaltsrückstände in Höhe von insgesamt 500 EUR und für die Zeit ab November 2005 monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 415 EUR geltend macht. Im übrigen hat das Amtsgericht der Klägerin die Prozesskostenhilfe verweigert. Bei der Berechnung des Unterhalts-Anteils des Beklagten hat das Amtsgericht die Klägerin für verpflichtet gesehen, ihr Sparguthaben in Höhe von circa 12.000 EUR (Stand Juli 2005) für ihren Unterhaltsbedarf so einzusetzen, dass sie monatlich 562,50 EUR entnimmt. Unstreitig stammt dieses Vermögen etwa zur Hälfte aus einer Zuwendung der Großmutter und im übrigen aus der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, welches die Klägerin vor Aufnahme ihrer Ausbildung im September 2004 an der ...-Akademie besaß. Wegen des Inhalts des angefochtenen Beschlusses im übrigen wird auf ihn Bezug genommen.