BGH - Urteil vom 21.01.2009
XII ZR 54/06
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1618a;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 626
FamRB 2009, 172
FamRZ 2009, 762
FuR 2009, 409
MDR 2009, 696
NJW 2009, 1742
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 17/05
AG Fürstenwalde, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 44/03

Verpflichtung eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten zum Umzug an den Studienort zur Vermeidung unnötiger Kosten für den unterhaltsleistenden Elternteil; Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes i.F.d. Schuldens von Familienunterhalt eines Elternteils gegenüber seinem Ehegatten; Anrechnung der für ein minderjähriges Kind gezahlten Halbwaisenrente auf den Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil; Gleichsetzung von unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten

BGH, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen XII ZR 54/06

DRsp Nr. 2009/6835

Verpflichtung eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten zum Umzug an den Studienort zur Vermeidung unnötiger Kosten für den unterhaltsleistenden Elternteil; Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes i.F.d. Schuldens von Familienunterhalt eines Elternteils gegenüber seinem Ehegatten; Anrechnung der für ein minderjähriges Kind gezahlten Halbwaisenrente auf den Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil; Gleichsetzung von unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten

a) Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Elternteils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen. b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet.