OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2023
13 UF 24/23
Normen:
UVG § 7 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZFam 2024, 277
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 344/22

Verpflichtung eines Kindsvaters zur Zahlung von aufgelaufenem bereits fällig gewordenem und rückständigem Kindesunterhalt; Bestimmen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 13 UF 24/23

DRsp Nr. 2024/3906

Verpflichtung eines Kindsvaters zur Zahlung von aufgelaufenem bereits fällig gewordenem und rückständigem Kindesunterhalt; Bestimmen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14.12.2022 abgeändert:

Auf sein Anerkenntnis wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum von April 2020 bis einschließlich Juli 2020 jeweils Unterhalt aus übergegangenem Recht des am 17.09.2016 geborenen Kindes S. sowie der am 21.06.2018 geborenen Kinder E. und L. in Höhe von jeweils monatlich 106,82 € zu zahlen.

Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller Unterhalt aus übergegangenem Recht des am 17.09.2016 geborenen Kindes S. für den Zeitraum von August 2020 bis einschließlich Juni 2021 in Höhe von 1.864 € zu zahlen.

Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller Unterhalt aus übergegangenem Recht der am 21.06.2018 geborenen Kinder E. und L. für den Zeitraum von August 2020 bis einschließlich Juni 2021 in Höhe von jeweils 1.864 € zu zahlen,

sowie für den Zeitraum von Dezember 2022 bis einschließlich November 2023 in Höhe von jeweils 2.234 €.