BGH - Beschluss vom 02.11.2011
XII ZB 317/11
Normen:
FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 95
FamRZ 2012, 108
MDR 2012, 47
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 91/10
OLG Brandenburg, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 102/11

Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Überprüfung der korrekten Notierung der Begründungsfrist bei Vorlage einer Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist

BGH, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen XII ZB 317/11

DRsp Nr. 2011/20418

Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Überprüfung der korrekten Notierung der Begründungsfrist bei Vorlage einer Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist

Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt, hat er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 19. Oktober 2011 XII ZB 250/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen verworfen.

Beschwerdewert: bis 10.000 €

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Der dem Antrag des Antragstellers teilweise stattgebende Beschluss des Amtsgerichts ist den Antragsgegnerinnen am 23. Februar 2011 zugestellt worden. Am 21. März 2011 haben sie hiergegen beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, der an demselben Tag bei dem Beschwerdegericht eingegangen ist, haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und die Beschwerde begründet.