OLG Naumburg - Urteil vom 08.02.2023
5 MK 1/20
Normen:
ZPO a.F. § 606; ZPO a.F. § 610 Abs. 5; ZPO § 263; ZPO § 264; KapMuG § 15; KapMuG § 2 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 700 Abs. 1 S. 2; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 316;
Fundstellen:
NJW 2023, 1671
ZIP 2023, 1353

Verpflichtung Sparkasse zur monatlichen Zinsanpassung PrämiensparverträgeMusterklage für Verbraucher bezüglich Höhe Sparzinsen für PrämiensparvertragRechtsfolgen Vereinbarung nach Jahren gestaffelter Sparzinsen mit BankkundeZulässigkeit Berücksichtigung Zinsschwelle bezüglich Anpassung Sparzinsen

OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 5 MK 1/20

DRsp Nr. 2023/7361

Verpflichtung Sparkasse zur monatlichen Zinsanpassung Prämiensparverträge Musterklage für Verbraucher bezüglich Höhe Sparzinsen für Prämiensparvertrag Rechtsfolgen Vereinbarung nach Jahren gestaffelter Sparzinsen mit Bankkunde Zulässigkeit Berücksichtigung Zinsschwelle bezüglich Anpassung Sparzinsen

Bezüglich des Dachverbandes der Verbraucherzentralen besteht die unwiderlegliche Vermutung der Berechtigung zur Erhebung von Musterfeststellungsklagen für Verbraucher gegenüber Unternehmern. Soweit eine Klausel einer Sparkasse bezüglich der Verzinsung beim Prämiensparen unwirksam ist, ist der Vertrag mit dem Verbraucher ergänzend auszulegen und daran orientiert die Verzinsung zu bestimmen. Eine einseitige Bestimmung durch den Verbraucher ist nicht zulässig.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III. 1. a) und III. 1. b) genannten formularmäßigen S-Prämiensparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank, derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A, vormals WU 9554 (Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren) vorzunehmen.