VGH Bayern - Beschluss vom 03.09.2012
4 ZB 11.2075
Normen:
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 244
NVwZ-RR 2013, 63
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen RO 3 K 10.1460

Verpflichtung zur Aufstellung von Grabsteinen grundsätzlich in einer einheitlichen Fluchtlinie auf Grundlage einer Friedhofsordnung als gestalterischer Zweck

VGH Bayern, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 4 ZB 11.2075

DRsp Nr. 2012/19498

Verpflichtung zur Aufstellung von Grabsteinen grundsätzlich in einer einheitlichen Fluchtlinie auf Grundlage einer Friedhofsordnung als gestalterischer Zweck

Die in einer Friedhofsordnung geregelte Verpflichtung, Grabsteine grundsätzlich in einer einheitlichen Flucht(-linie) aufzustellen, dient einem gestalterischen Zweck und zielt nicht auch im Sinne einer drittschützenden Norm darauf ab, dass ein Mindestabstand zu den Nachbargräbern eingehalten wird.

Tenor

I.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juli 2011 wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von der beklagten Gemeinde, gegenüber der beigeladenen Inhaberin eines Familiengrabs anzuordnen, dass der dort aufgestellte Grabstein durch Versetzung in eine einheitliche Flucht mit den benachbarten Grabsteinen gebracht wird. Der bisherige Standort des Grabsteins führe zu einer Verengung des Durchgangs zu der dahinter liegenden Grabreihe mit dem dort befindlichen Familiengrab der Kläger, so dass dessen Nutzung beeinträchtigt werde.