Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juli 2011 wird abgelehnt.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Kläger verlangen von der beklagten Gemeinde, gegenüber der beigeladenen Inhaberin eines Familiengrabs anzuordnen, dass der dort aufgestellte Grabstein durch Versetzung in eine einheitliche Flucht mit den benachbarten Grabsteinen gebracht wird. Der bisherige Standort des Grabsteins führe zu einer Verengung des Durchgangs zu der dahinter liegenden Grabreihe mit dem dort befindlichen Familiengrab der Kläger, so dass dessen Nutzung beeinträchtigt werde.
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