AG Wetter (Ruhr), vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 231/21
Verpflichtung zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Deckung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder nach Darlegung der Umstände für eine Unzumutbarkeit durch den Unterhaltsschulnder; Berücksichtigung von Bonuszahlung zum Kindergeld an den Beziehenden hälftig zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils
OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 4 UF 141/22
DRsp Nr. 2024/201
Verpflichtung zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Deckung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder nach Darlegung der Umstände für eine Unzumutbarkeit durch den Unterhaltsschulnder; Berücksichtigung von Bonuszahlung zum Kindergeld an den Beziehenden hälftig zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils
1. Gem. § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG müssen Behörden seit dem 01.01.2022 bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln.2. Ist dies aus vorübergehenden Gründen nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, § 14 b Abs. 1 Satz 2 FamFG.3. Corona Bonuszahlungen sind als erhöhtes Kindergeld einzustufen, das auch steuerrechtlich so behandelt wird und auf das § 1612 b Abs. 1BGB unmittelbar anzuwenden ist mit der Folge, dass der Kindergeldbonus wie das Kindergeld hälftig zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn übergeleitete Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend gemacht und der Corona Bonus im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden ist.
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