OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.11.2023
17 UF 205/23
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 165
NZFam 2024, 380
NJW 2024, 1277
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1371/23

Verpflichtung zur Herausgabe des gemeinsamen Kindes zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Ungarn; Verletzung der elterlichen Mitsorge durch Entführung des Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 17 UF 205/23

DRsp Nr. 2024/341

Verpflichtung zur Herausgabe des gemeinsamen Kindes zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Ungarn; Verletzung der elterlichen Mitsorge durch Entführung des Kindes

1. Wird ein Kind in einem HKÜ-Vertragsstaat widerrechtlich zurückgehalten und wird es nach Durchführung eines HKÜ-Rückführungsverfahrens in diesem Staat durch den Entführer in einen anderen HKÜ-Vertragsstaat gebracht, so liegt weder ein erneutes "widerrechtliches Zurückhalten" noch ein erstmaliges "Verbringen" i.S.d. Art. 3 HKÜ vor. Für die Berechnung der Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist bei Durchführung eines neuen HKÜ-Rückführungsverfahrens in dem zweiten Vertragsstaat auf den Zeitpunkt des erstmaligen widerrechtlichen Zurückhaltens abzustellen. 2. Auch wenn ein HKÜ-Rückführungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ eingegangen ist und sich das Kind bereits in seiner neuen Umgebung "eingelebt" hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ), hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Ermessen, auch in diesem Fall eine Rückführung in den Ursprungsstaat anzuordnen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 04.10.2023, Az. 20 F 1371/23, wird

zurückgewiesen .

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.