Auf die Beschwerde des Antragstellers wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 24.07.2014 (
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind N, geboren am 21.11. 2010, derzeit wohnhaft T Straße 10, M, bis zum 07.11.2014 nach Italien zurückzuführen.
II.Kommt die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zu Nr. I nicht nach, so hat sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, das Kind N an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zweck der Rückführung nach Italien herauszugeben.
III. IV. 1. 2. 3. 4. 5. B) C)
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