OLG Köln - Beschluss vom 09.10.2014
21 UF 152/14
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2; FamFG §§ 58 ff.; HKÜ Art. 2; HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 171/14

Verpflichtung zur Rückführung eines Kindes nach ItalienUnbeachtlichkeit einer zwischenzeitlichen Integration eines Kindes in DeutschlandAntragstellung auf Rückführung innerhalb eines Jahres nach dem Verbringen

OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 21 UF 152/14

DRsp Nr. 2020/14427

Verpflichtung zur Rückführung eines Kindes nach Italien Unbeachtlichkeit einer zwischenzeitlichen Integration eines Kindes in Deutschland Antragstellung auf Rückführung innerhalb eines Jahres nach dem Verbringen

Auf eine zwischenzeitliche Integration eines Kindes in Deutschland kommt es in rechtlicher Hinsicht bei einem Rückführungsverlangen nicht an, wenn der Antrag auf Rückführung innerhalb eines Jahres nach dem Verbringen gestellt worden ist.

Tenor

A)

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 24.07.2014 (304 F 171/14) angeordnet:

I.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind N, geboren am 21.11. 2010, derzeit wohnhaft T Straße 10, M, bis zum 07.11.2014 nach Italien zurückzuführen.

II.

Kommt die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zu Nr. I nicht nach, so hat sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, das Kind N an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zweck der Rückführung nach Italien herauszugeben.

III. IV. 1. 2. 3. 4. 5. B) C)