BGH - Urteil vom 06.02.2008
XII ZR 185/05
Normen:
BGB § 1355 § 138 § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 694
BGHZ 175, 173
DNotZ 2008, 849
FamRB 2008, 197
FamRZ 2008, 859
FuR 2008, 304
JuS 2008, 748
MDR 2008, 627
NJW 2008, 1528
NotBZ 2008, 190
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 12/05
AG Lüneburg, vom 30.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 405/04

Verpflichtung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe in einem Ehevertrag

BGH, Urteil vom 06.02.2008 - Aktenzeichen XII ZR 185/05

DRsp Nr. 2008/8523

Verpflichtung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe in einem Ehevertrag

»1. Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen.2. Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.«

Normenkette:

BGB § 1355 § 138 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über das Recht des Beklagten zur Fortführung des Ehenamens.

Die Parteien schlossen am 24. Mai 1989 einen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und trafen unter Nummer II. folgende "Vereinbarung über die Ablegung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe oder nach dem Tod der Ehefrau":