Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über das Recht des Beklagten zur Fortführung des Ehenamens.
Die Parteien schlossen am 24. Mai 1989 einen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und trafen unter Nummer II. folgende "Vereinbarung über die Ablegung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe oder nach dem Tod der Ehefrau":
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