OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.02.2019
13 UF 159/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen F 60/70

Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 13 UF 159/18

DRsp Nr. 2019/13528

Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.09.2018 - 2.1. F 60/70 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter beginnend ab Oktober 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 251 € (Zahlbetrag) zu zahlen.

Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens der 1. Instanz haben der Antragsteller 20 % und der Antragsgegner 80 % zu tragen. Die Kosten des Verfahrens der II. Instanz hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Wert der Beschwerde: bis 2000 €

II. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.09.2018 - 2.1. F 60/70 - wird abgelehnt.

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.09.2018 - 2.1. F 60/70 - wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für den Antragsteller, seinen Sohn.