VGH Bayern - Urteil vom 21.08.2023
5 BV 21.2773
Normen:
GG Art. 16 Abs. 1 S. 2; StAG § 3 Abs. 1 Nr. 1; StAG § 4 Abs. 1; StAG § 17 Abs. 2; StAG § 17 Abs. 3 S. 1; StAG § 30 Abs. 1; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1599 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1977
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 K 20.72

Verpflichtungsklage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung

VGH Bayern, Urteil vom 21.08.2023 - Aktenzeichen 5 BV 21.2773

DRsp Nr. 2023/11383

Verpflichtungsklage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung

Ein Kind verliert die durch Geburt aufgrund wirksamer Vaterschaftsanerkennung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung, weil es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (wie BVerwG, U.v. 26.5.2020 - 1 C 12/19 - BVerwGE 168, 159 Rn. 23).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Landesanwaltschaft Bayern trägt als Vertreter des öffentlichen Interesses die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Landesanwaltschaft Bayern darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 16 Abs. 1 S. 2; StAG § 3 Abs. 1 Nr. 1; StAG § 4 Abs. 1; StAG § 17 Abs. 2; StAG § 17 Abs. 3 S. 1; StAG § 30 Abs. 1; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1599 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit.