Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Die Landesanwaltschaft Bayern trägt als Vertreter des öffentlichen Interesses die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Landesanwaltschaft Bayern darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit.
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