BGH - Beschluß vom 18.05.1994
XII ZB 62/94
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234 Abs. 1, Abs. 2, § 519, BRAO § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1520

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen schwerer Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten; Pflicht zur Beauftragung eines Vertreters; Vorsorgepflicht des Rechtsanwalts für den Fall einer plötzlichen Erkrankung

BGH, Beschluß vom 18.05.1994 - Aktenzeichen XII ZB 62/94

DRsp Nr. 1997/4994

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen schwerer Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten; Pflicht zur Beauftragung eines Vertreters; Vorsorgepflicht des Rechtsanwalts für den Fall einer plötzlichen Erkrankung

1. Eine schwere Erkrankung des im zweiten Rechtszug allein beauftragten Rechtsanwalts steht der Begründung des Rechtsmittels nicht mehr entgegen, sobald der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung nachkommen kann, einem Vertreter zu beauftragen. 2. Ein Rechtsanwalt hat für den Fall seiner plötzlichen Erkrankung Vorsorge dafür zu treffen, daß Fristen gewahrt werden. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, daß er sein Büropersonal anweist, zur Erledigung fristgebundener Handlungen einen Vertreter heranzuziehen. 3. Sollte die von dem Rechtsanwalt für den Fall seiner Verhinderung getroffene Vorsorge auf Grund unvorhersehbarer Umstände versagen, ist er verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine versäumte Prozeßhandlung alsbald - notfalls durch einem Vertreter - nachzuholen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234 Abs. 1, Abs. 2, § 519, BRAO § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe: