BGH - Beschluß vom 23.02.2005
XII ZB 110/03
Normen:
ZPO § 517 § 233 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 934
MDR 2005, 948
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 07.05.2003

Versäumung der Berufungsfrist bei Zustellung der Entscheidung kurz vor Ablauf der fünfmonatigen Berufungsfrist

BGH, Beschluß vom 23.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 110/03

DRsp Nr. 2005/4667

Versäumung der Berufungsfrist bei Zustellung der Entscheidung kurz vor Ablauf der fünfmonatigen Berufungsfrist

Der Fristablauf gem. § 517 2. Alt. ZPO ist von konkreten Umständen, die im Einzelfall einer rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegen standen, unberührt.

Normenkette:

ZPO § 517 § 233 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage, mit der die Klägerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nimmt, auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2002 abgewiesen, nachdem in dieser Verhandlung in Gegenwart der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28. Juni 2002 anberaumt worden war.