OLG München - Beschluss vom 18.05.2005
33 Wx 13/05
Normen:
FGG § 22 § 29 § 70b ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 442

Versäumung der Beschwerdefrist im Unterbringungsverfahren bei zumutbarer Kontaktaufnahme mit Verfahrenspfleger

OLG München, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 13/05

DRsp Nr. 2005/8755

Versäumung der Beschwerdefrist im Unterbringungsverfahren bei zumutbarer Kontaktaufnahme mit Verfahrenspfleger

»Ist dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt worden, kann er bei Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, die Unterbringungseinrichtung habe ihm keinen Ausgang zur Einlegung des Rechtsmittels zu Protokoll des Gerichts gewährt. Das gilt jedenfalls dann, wenn er nicht geltend machen kann, dass ihm eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Verfahrenspfleger unmöglich oder unzumutbar war.«

Normenkette:

FGG § 22 § 29 § 70b ;

Sachverhalt:

Am 19.10.2004 beantragte die Betreuerin zu 1 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einer beschützenden Abteilung einer Nervenklinik zur Heilbehandlung.

Am 24.11.2004 erließ das Vormundschaftsgericht einen auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützten Unterbringungsbeschluss bis längstens 4.1.2005 und bestellte eine Verfahrenspflegerin. Am 4.12.2004 wurde die Betroffene mit polizeilicher Unterstützung in die Nervenklinik gebracht. Bei einer am 7.12.2004 durchgeführten richterlichen Anhörung legte sie mündlich Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss ein.