Am 19.10.2004 beantragte die Betreuerin zu 1 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einer beschützenden Abteilung einer Nervenklinik zur Heilbehandlung.
Am 24.11.2004 erließ das Vormundschaftsgericht einen auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützten Unterbringungsbeschluss bis längstens 4.1.2005 und bestellte eine Verfahrenspflegerin. Am 4.12.2004 wurde die Betroffene mit polizeilicher Unterstützung in die Nervenklinik gebracht. Bei einer am 7.12.2004 durchgeführten richterlichen Anhörung legte sie mündlich Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss ein.
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