BGH - Beschluß vom 28.05.1997
XII ZB 162/95
Normen:
ZPO § 621e Abs. 3, §§ 233, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 98

Versäumung von Fristen im Rechtsmittelverfahren gegen unrichtiger Adressierung fristgebundener Schriftsätze; Weiterleitung der Schriftsätze durch das adressierte Gericht

BGH, Beschluß vom 28.05.1997 - Aktenzeichen XII ZB 162/95

DRsp Nr. 1997/5343

Versäumung von Fristen im Rechtsmittelverfahren gegen unrichtiger Adressierung fristgebundener Schriftsätze; Weiterleitung der Schriftsätze durch das adressierte Gericht

1. Ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Sind solche Schriftsätze so rechtzeitig eingereicht worden, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn die verzögerte Weiterleitung der Rechtsmittelschrift auf ein dem Rechtsmittelführer zuzurechnendes Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten (hier: Anforderung der Akten zur Einsicht und verzögerte Rückleitung) zurückzuführen ist.

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 3, §§ 233, 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.