OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2011
9 UF 101/09
Normen:
BGB § 1587o Abs. 1 a.F.; BGB § 1587o Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 45/09

Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 9 UF 101/09

DRsp Nr. 2011/3767

Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Eine gerichtliche Genehmigung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsfolgenvereinbarung kommt nur in Betracht, wenn ein angemessener Ausgleich zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten erfolgt. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die ausgleichsverpflichtete Ehefrau zwar ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem vormaligen Familienheim auf den Ausgleichsberechtigten überträgt, hierbei aber eine Wertdifferenz zu den auszugleichenden Versorgungsansprüchen (hier: in Höhe von rd. 38.000 EUR) verbleibt. Das gilt umso mehr, wenn der vereinbarte Eigentumswechsel nicht vollzogen werden kann, da die finanzierende Bank die Genehmigung der Schuldübernahme durch die Ehefrau ablehnt.

1. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 4. August 2009 wird der im am 14. Juli 2009 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Senftenberg (Az. 32 F 45/09) enthaltene Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2 des Tenors) aufgehoben.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates den Versorgungsausgleich durchzuführen.