1. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 4. August 2009 wird der im am 14. Juli 2009 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Senftenberg (Az.
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates den Versorgungsausgleich durchzuführen.
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