OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.08.2009
17 WF 181/09
Normen:
BGB § 1598a; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRB 2009, 372
FamRZ 2010, 53
OLGReport-Stuttgart 2009, 853
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 214/09

Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klärungsverfahrens nach § 1598a BGB wegen Rechtsmissbräuchlichkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2009 - Aktenzeichen 17 WF 181/09

DRsp Nr. 2009/19022

Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klärungsverfahrens nach § 1598a BGB wegen Rechtsmissbräuchlichkeit

Die Durchführung eines Klärungsverfahrens nach § 1598 a BGB kann rechtsmissbräuchlich sein. Das kommt in Betracht, wenn eine auf Vaterschaftsanfechtung gerichtete Klage auf Grundlage eines Abstammungsgutachtens rechtskräftig abgewiesen worden ist, welches nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstattet worden ist und ein eindeutiges Ergebnis hat.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 15. Mai 2009 - 29 F 214/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1598a; ZPO § 114;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.