OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.02.2003
2 WF 142/03
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1115

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren ohne vorherige Einschaltung des Jugendamts wegen Mutwilligkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 2 WF 142/03

DRsp Nr. 2004/15218

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren ohne vorherige Einschaltung des Jugendamts wegen Mutwilligkeit

»Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren in der Regel nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung (wegen Mutwillens i. S. des § 114 ZPO) versagt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Verfahren zur Regelung des Umgangs, die ohne vorherige Inanspruchnahme des Jugendamtes eingeleitet werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1684 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 1115