OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2011
II-8 WF 34/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 117/10

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren wegen unterbliebener Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamts

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 34/11

DRsp Nr. 2011/7873

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren wegen unterbliebener Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamts

Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus C ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1684;

Gründe

Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren kann nicht mit der den angefochtenen Beschluss tragenden Begründung der Mutwilligkeit verweigert werden.