OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2006
9 UF 243/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1549
OLGReport-Brandenburg 2006, 429
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 315/05

Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde wegen einer Umgangsregelung wegen Mutwilligkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 9 UF 243/05

DRsp Nr. 2008/14183

Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde wegen einer Umgangsregelung wegen Mutwilligkeit

»Mutwilligkeit gem. § 114 ZPO ist es, wenn der Elternteil mit der befristeten Beschwerde erstmals eine Umgangsregelung/-gestaltung - hier bezüglich der Ferien und der Geburtstage - anstrebt, die er bereits erstinstanzlich hätte begehren können.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Brandenburgisches OLG FamRZ 2003, 2005, 1914; 1760; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rn. 30 m.w.N.).