1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 27. Februar 2006 - 54 F 303/05 S - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I. Das Familiengericht hat der Antragstellerin die für das vorliegende Scheidungsverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschlusses verweigert. Hiergegen hat die Antragstellerin "Beschwerde" eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt und der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
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