OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.06.2006
6 WF 31/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 303/05

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen einzusetzenden Vermögens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 6 WF 31/06

DRsp Nr. 2011/6056

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen einzusetzenden Vermögens

Der das Schonvermögen erheblich übersteigende Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung ist für die Prozesskosten anzusetzen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Härte i.S. von § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegt, weil die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (hier verneint).

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 27. Februar 2006 - 54 F 303/05 S - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat der Antragstellerin die für das vorliegende Scheidungsverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschlusses verweigert. Hiergegen hat die Antragstellerin "Beschwerde" eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt und der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.