OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.04.2018
15 UF 29/17
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 1/17

Versagung der Rückführung eines Kindes wegen Überschreitung der Jahresfrist gem. Art. 12 Abs. 2 HKÜ

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 15 UF 29/17

DRsp Nr. 2019/7145

Versagung der Rückführung eines Kindes wegen Überschreitung der Jahresfrist gem. Art. 12 Abs. 2 HKÜ

1. Ein Rückführungsantrag ist gem. Art. 12 Abs. 2 HKÜ zurückzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als ein Jahr seit dem widerrechtlichen Zurückhalten des Kindes vergangen ist. 2. Die gerichtliche Zustimmung zur Ausstellung von Personalpapieren aufgrund des bulgarischen Familiengesetzbuchs ist dies unberührt, da hiervon eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes durch Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland nicht erfasst wird.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 3. März 2017 - 47 F 1/17 - abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers auf Rückführung des Kindes ..., geb. ... 2011, nach ... wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 2;

Gründe:

I.