Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2012 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J. B. in H. beigeordnet.
Wert: 1.000 €
I.
Die Ehe der beteiligten Ehegatten ist durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts geschieden worden. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht dahin geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung 1,6635 Entgeltpunkte übertragen hat. Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners (Ehemann) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Ausgleichswert: 0,0606 Entgeltpunkte), die es als knappschaftliche Anrechte angesehen hat, hat es angeordnet, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinde.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|