BGH - Beschluss vom 16.01.2014
XII ZB 413/12
Normen:
ZPO § 114; FamFG § 76; FamFG § 149;
Fundstellen:
FamRB 2014, 135
FamRZ 2014, 551
FuR 2014, 293
MDR 2014, 678
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 627 F 2380/11
OLG Celle, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 110/12

Versagung einem beteiligten Ehegatten Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz in einer Versorgungsausgleichsfolgesache

BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 413/12

DRsp Nr. 2014/2538

Versagung einem beteiligten Ehegatten Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz in einer Versorgungsausgleichsfolgesache

Einem beteiligten Ehegatten kann Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz in der Versorgungsausgleichsfolgesache nicht deswegen versagt werden, weil er selbst keine Beschwerde eingelegt hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2012 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J. B. in H. beigeordnet.

Wert: 1.000 €

Normenkette:

ZPO § 114; FamFG § 76; FamFG § 149;

Gründe

I.

Die Ehe der beteiligten Ehegatten ist durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts geschieden worden. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht dahin geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung 1,6635 Entgeltpunkte übertragen hat. Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners (Ehemann) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Ausgleichswert: 0,0606 Entgeltpunkte), die es als knappschaftliche Anrechte angesehen hat, hat es angeordnet, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinde.