VGH Bayern - Beschluss vom 12.03.2013
10 CE 12.2697
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 25a Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 E 12.721/B 4 E 12.857

Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei erfolglosem Schulbesuch und beruhen der Erfolglosigkeit des Schulbesuchs auf fehlender Förderung durch das Elternhaus

VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 10 CE 12.2697

DRsp Nr. 2013/17849

Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei erfolglosem Schulbesuch und beruhen der Erfolglosigkeit des Schulbesuchs auf fehlender Förderung durch das Elternhaus

Tenor

I.

Die Verfahren 10 CE 12.2697 und 10 C 12.2700 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. November 2012 wird der Antragsgegner verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller bis zu seiner Entscheidung über deren Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszusetzen.

Im Übrigen wird die den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffende Beschwerde (10 CE 12.2697) zurückgewiesen.

III.

In Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. November 2012 wird den Antragstellern für das Eilverfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Rainer Frisch, Friedrich-List-Str. 3, 91054 Erlangen, beigeordnet, soweit ihr Antrag auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist, die Abschiebung der Antragsteller bis zu seiner Entscheidung über deren Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszusetzen.

Im Übrigen wird die das Prozesskostenhilfeverfahren betreffende Beschwerde (10 C 12.2700) zurückgewiesen.

IV. V.