BayObLG - Beschluss vom 17.10.2001
3Z BR 327/01
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 § 1821 Abs. 1 Nrn. 1, 4 § 1829 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 547
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 155/01
AG Kelheim - Zweigstelle Mainburg - XVII 36/97,

Versagung einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte eines Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 327/01

DRsp Nr. 2002/721

Versagung einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte eines Betreuten

»Zur Überprüfung der Versagung einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte eines Betreuten.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 § 1821 Abs. 1 Nrn. 1, 4 § 1829 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe

I.

Die Betroffene leidet an fortschreitendem cerebralem Abbau. Für sie ist ein Berufsbetreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis u.a. auch die Vermögenssorge umfasst. Die Betroffene ist vermögend. Nach einem Vermögensverzeichnis vom 18.5.2000 verfügte sie am 31.12.1999 über Grundstücke im Wert von 960000 DM sowie über erhebliche Sparguthaben. Daneben bezieht sie eine Rente und Zuschüsse der Pflegekasse. Mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verkaufte der Betreuer namens der Betroffenen am 13.6.2000 einen Teil des Grundbesitzes und erlöste hierfür mehr als 300000 DM, die nunmehr als Kapitalvermögen zur Verfügung stehen.

Mit notariellen Verträgen vom 12.7.2000 und vom 30.10.2000 veräußerte der Betreuer namens der Betroffenen vorbehaltlich vormundschaftsrichterlicher Genehmigung weiteres Grundvermögen der Betroffenen, und zwar Ackerland in einer Größe von 3,8100 ha bzw. 3,4551 ha.