OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.07.2006
1 WF 145/06
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 653 ; ZPO § 654 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10075/06

Versagung von Prozesskostenhilfe für Abänderungsklage nach § 654 ZPO wegen mutwilliger Klageerhebung?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 1 WF 145/06

DRsp Nr. 2007/1665

Versagung von Prozesskostenhilfe für Abänderungsklage nach § 654 ZPO wegen mutwilliger Klageerhebung?

»Die Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage nach § 654 ZPO kann nicht mit der Begründung versagt werden, die Klageerhebung sei deshalb mutwillig, weil der Abänderungskläger seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen der als Annex zur Vaterschaftsfeststellungsklage (§ 653 ZPO) erhobenen Unterhaltsklage hätte vorbringen können.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 653 ; ZPO § 654 ;

Entscheidungsgründe: