AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10075/06
Versagung von Prozesskostenhilfe für Abänderungsklage nach § 654 ZPO wegen mutwilliger Klageerhebung?
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 1 WF 145/06
DRsp Nr. 2007/1665
Versagung von Prozesskostenhilfe für Abänderungsklage nach § 654ZPO wegen mutwilliger Klageerhebung?
»Die Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage nach § 654ZPO kann nicht mit der Begründung versagt werden, die Klageerhebung sei deshalb mutwillig, weil der Abänderungskläger seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen der als Annex zur Vaterschaftsfeststellungsklage (§ 653ZPO) erhobenen Unterhaltsklage hätte vorbringen können.«