OLG Köln - Urteil vom 30.01.1998
4 UF 153/97
Normen:
BGB §§ 1603, 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1615
FuR 1998, 357
NJW 1998, 3127
OLGReport-Köln 1998, 252
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 171/97

Verschärfte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind; Unterhalt; minderjähriges Kind; gesteigerte Unterhaltspflicht

OLG Köln, Urteil vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 4 UF 153/97

DRsp Nr. 1998/15922

Verschärfte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind; Unterhalt; minderjähriges Kind; gesteigerte Unterhaltspflicht

»Zur Leistung des Mindestunterhalts trifft den Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem minderjährigen Kind eine verschärfte Unterhaltspflicht. Auch wenn er nur Arbeitslosengeld bezieht und sich in einer Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes bezieht, hat er alle Anstrengungen zu unternehmen, um soviel zu verdienen, daß er den Mindestunterhalt für sein Kind auch unter Wahrung seines eigenen Mindestselbstbehalts leisten kann. Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht muß er sich ggfs. eine Nebenbeschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten auch an Wochenenden.«

Normenkette:

BGB §§ 1603, 1361 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.