BVerfG - Beschluß vom 06.11.2003
2 BvR 1568/02
Normen:
BVerfGG § 93 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 502
Vorinstanzen:
BFH, vom 11.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 139/01
FG Münster - 27.10.2000 - 2 K 2415/96 Kg,

Verschulden an Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1568/02

DRsp Nr. 2003/14615

Verschulden an Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer wird grundsätzlich erwartet, dass er zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde neben der Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einholt.

Normenkette:

BVerfGG § 93 ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde, die die Frage nach der ausreichenden Höhe von Kindergeld und Kinderfreibetrag im Jahr 1996 betrifft, ist mangels hinreichend substantiierter Begründung innerhalb der Monatsfrist unzulässig (§ 93 Abs. 1 i.V.m. §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Hierzu wird auf das gerichtliche Schreiben vom 6. Juni 2002 verwiesen.