BGH - Beschluß vom 05.06.1996
XII ZB 182/95
Normen:
ZPO § 233, § 516 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1466

Verschulden des Rechtsanwalts wegen verspäteter Mitteilung des Zeitpunkts der Zustellung

BGH, Beschluß vom 05.06.1996 - Aktenzeichen XII ZB 182/95

DRsp Nr. 1997/4963

Verschulden des Rechtsanwalts wegen verspäteter Mitteilung des Zeitpunkts der Zustellung

Wird das Rechtsmittel deshalb verspätet eingelegt, weil der Rechtsanwalt die Partei nicht rechtzeitig über den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung und den Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert hat, liegt ein Verschulden des Rechtsanwalts an der Versäumung der Rechtsmittelfrist vor, das die Partei sich zurechnen lassen muß und das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausschließt.

Normenkette:

ZPO § 233, § 516 ;

Gründe: