Verschulden des Rechtsanwalts wegen verspäteter Mitteilung des Zeitpunkts der Zustellung
BGH, Beschluß vom 05.06.1996 - Aktenzeichen XII ZB 182/95
DRsp Nr. 1997/4963
Verschulden des Rechtsanwalts wegen verspäteter Mitteilung des Zeitpunkts der Zustellung
Wird das Rechtsmittel deshalb verspätet eingelegt, weil der Rechtsanwalt die Partei nicht rechtzeitig über den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung und den Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert hat, liegt ein Verschulden des Rechtsanwalts an der Versäumung der Rechtsmittelfrist vor, das die Partei sich zurechnen lassen muß und das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausschließt.