BGH - Urteil vom 29.04.1997
VI ZR 110/96
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 276 Abs. 1 Fahrlässigkeit 2
BGHR BGB § 282 Abs. 2 S. 1 Einsichtsfähigkeit 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 1
DRsp I(145)495e
FamRZ 1997, 933
MDR 1997, 739
NJW-RR 1997, 1110
VersR 1997, 834
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Verschulden eines Kindes bei Abwehr eines Insekts mit einem Messer

BGH, Urteil vom 29.04.1997 - Aktenzeichen VI ZR 110/96

DRsp Nr. 1997/4713

Verschulden eines Kindes bei Abwehr eines Insekts mit einem Messer

»Allein die Annahme, ein siebeneinhalbjähriges Kind müsse beim Versuch der Abwehr einer Wespe oder Biene beachten, daß ein anderes Kind neben ihm stehe und durch ein zur Abwehr verwendetes Messer verletzt werden könne, reicht nicht aus, um Fahrlässigkeit des Kindes zu bejahen. Hierfür bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen, daß Kinder dieses Alters und dieser Entwicklungsstufe trotz einer möglichen Angst vor einem herannahenden Insekt in der Lage sind, die Gefahr einer Abwehrbewegung mit dem Messer in der Hand für eine danebenstehende Person zu erkennen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand: