OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2003
3 UF 298/02
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 320
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 05.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 730 F 256/02

Versorgungsänderungsgesetz 2001 : Zur Frage der Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,5 % im Rahmen des Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 3 UF 298/02

DRsp Nr. 2003/8027

Versorgungsänderungsgesetz 2001 : Zur Frage der Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,5 % im Rahmen des Versorgungsausgleichs

»1. Erreicht der Beamte die Altersgrenze zu einem Zeitpunkt, in dem die Abschmelzung des Höchstruhegehaltssatzes von bisher 75% auf 71,5% vollständig erfolgt sein wird, ist sein Anrecht auf Altersversorgung dauerhaft durch die Absenkung geprägt. 2. Dies ist zu berücksichtigen, auch wenn zum Ende der Ehezeit die Vorschriften über die Absenkung noch nicht in Kraft waren.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht aufgrund des am 11.04.2002 zugestellten Scheidungsantrages der Antragstellerin die am 29.10.1992 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht auf Seiten des Antragsgegners die Auskunft des Beschwerdeführers vom 25.07.2002, die ohne Berücksichtigung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erfolgt ist, zugrunde gelegt.