Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht aufgrund des am 11.04.2002 zugestellten Scheidungsantrages der Antragstellerin die am 29.10.1992 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht auf Seiten des Antragsgegners die Auskunft des Beschwerdeführers vom 25.07.2002, die ohne Berücksichtigung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erfolgt ist, zugrunde gelegt.
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