I.
Die Parteien haben am 15. April 1977 geheiratet. Am 29. Januar 1988 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. April 1977 bis 31. Dezember 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 516,20 DM (festgestellt nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht) sowie eine unverfallbare Anwartschaft auf Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main erworben (angenommener Dynamisierungsbetrag monatlich 27,59 DM). Der Ehemann, von Beruf Arzt, hat bei dieser Zusatzversorgungskasse ebenfalls ein Versorgungsanrecht erlangt (angenommener Dynamisierungsbetrag monatlich 39,38 DM); ferner war er seit 1. Januar 1979 Mitglied beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK) und hat dort in der Ehezeit Beiträge von insgesamt 97.743,60 DM entrichtet.
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